BGH* gestattet Adword-Werbung mit fremden Marken
Der BGH hat am 19.07.2011 eine lang erwartete Entscheidung zu den Bedingungen der Zulässigkeit von Adword-Anzeigen veröffentlicht. Die aktuelle Entscheidung bringt Klarheit für künftige Adword-Werbung.
“Danach ist es zulässig, eine fremde Marke als Schlüsselwort für Adword-Anzeigen einzusetzen, wenn….”.
Die Beklagte des jetzt entschiedenen Verfahrens verwendete die für die Klägerin geschützte Bezeichnung “bananabay” als Schlüsselwort (Keyword) für Adword-Anzeigen bei Google, sodaß bei Eingabe des Suchbegriffs „bananabay“ eine Anzeige der Beklagten eingeblendet wurde. Die Vorinstanzen haben die Verwendung des geschützten Begriffs als Keyword als Markenverletzung beurteilt, obwohl der Anzeigentext diesen Begriff nicht enthielt.
Mit einer ersten Entscheidung Anfang 2009 hat der BGH den Rechtsstreit zunächst ausgesetzt und dem EuGH die Frage zu Entscheidung vorgelegt, ob in einem solchen Fall eine markenmäßige Benutzung vorliegt. Der EuGH hat diese Frage bejaht. Die Verwendung eines geschützten Kennzeichens als Keyword stelle allerdings nicht bereits als solche eine Markenverletzung dar. Die Rechte des Markeninhabers seien nur dann verletzt, wenn die Anzeige für einen durchschnittlichen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen lasse, ob die beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Markeninhaber oder einem mit diesem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Eine Markenverletzung sollte danach schon dann vorliegen, wenn die Anzeige zu „vage“ gehalten sei, um erkennen zu können, ob das werbende Unternehmen in einer wirtschaftlichen Verbindung mit dem Markeninhaber steht. Dies konnte dahin verstanden werden (und wurde von verschiedenen Gerichten auch so verstanden), daß ein werbendes Unternehmen in der Anzeige klarzustellen habe, daß diese nicht vom Markeninhaber stamme. Auf der Grundlage dieser Interpretation konnte jede auch nur vermeintliche Unklarheit zu Lasten des Werbenden gehen.
Der BGH hat nun abschließend über den Rechtsstreit entschieden. Mit der bereits im Januar verkündeten, aber erst jetzt veröffentlichten Entscheidung hat der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage endgültig abgewiesen.
Danach ist es zulässig, eine fremde Marke als Schlüsselwort für Adword-Anzeigen einzusetzen, wenn die Anzeige in einem von den Suchergebnissen getrennten und als Anzeige gekennzeichneten Werbeblock erscheint, die fremde Marke nicht im Anzeigentext enthalten ist und die Anzeige auch keinen sonstigen Hinweis auf den Markeninhaber oder dessen Produkte enthält und in der Anzeige eine Domain angegeben wird, die nicht auf den Markeninhaber sondern auf das werbende Unternehmen hinweist.
Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07
LG Braunschweig – Urteil vom 7. März 2007 – 9 O 2382/06
OLG Braunschweig – Urteil vom 12. Juli 2007 – 2 U 24/07
*Diese Entscheidung wurde von Dritten erwirkt.