BGH, Urteil vom 2. 6. 2005 – I ZR 147/02 (Thüringer OLG) [nicht veröffentlicht]
Wird für einen Bestandteil eines aus einem Mobiltelefon und einen Netzkartenvertrag bestehenden Kopplungsangebotes mit einem besonders günstigen Preis geworben, müssen die Kosten für den anderen Bestandteil des Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden, anfallende Aktivierungskosten dürfen nicht zwischen untergeordneten Informationen versteckt sein.