BGH, Urteil vom 06.10.1999 – I ZR 63/97 (OLG Hamm) [Handy für DM 1,00]
Die Veräußerung von irreführend beworbenen Mobiltelefonen ist nicht wettbewerbswidrig. Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar, wenn ein Kaufmann auf der Erfüllung eines Vertrages mit einem Kunden besteht, der aufgrund einer Irreführung auf das Angebot des Kaufmanns aufmerksam geworden ist. Anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Verträgen als Folge einer Irreführung angestrebt wurde. Dies ist dann nicht der Fall, wenn vor dem Vertragsschluß noch eine nähere Befassung mit dem Angebot erfolgt ist.