BGH, Urteil vom 8.10.1998 – I ZR 138/97 (OLG Nürnberg) [nicht veröffentlicht]
Wird durch die Antragstellung ein umfassendes Verbot der Werbung für ein Mobiltelefon zum Preis von 1 DM in Verbindung mit dem Abschluß eines entgeltlichen Netzkartenvertrages erstrebt, sodaß die konkrete Verletzungsform nicht Gegenstand des Rechtsstreits wird, ist nicht darüber zu entscheiden, ob ggfs. ungeachtet eines Verstoßes gegen die Zugabeverordnung oder gegen das Verbot übertriebenen Anlockens ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot oder die Preisangabenvorordnung vorliegt.