BGH, Beschluß vom 26. 6. 2003 – I ZB 11/03 (KG) [Gebührenanspruch bei Kostenwiderspruch]
Ist ein Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Kostenwiderspruches gegen eine einstweilige Verfügung beauftragt, berechnet sich die Prozeßgebühr nicht nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens sondern nach dem Kostenstreitwert.