BGH, Urteil vom 11. 5. 2006 – I ZR 79/03 (OLG Bremen) [Alles muss raus!]
Die gegen eine gemeinschaftliche Werbeanzeige gerichtete Rechtsverfolgung in getrennten Verfügungsverfahren gegen zwei Unterlassungsschuldner, die einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, kann wegen der höheren Kostenbelastung gegenüber einer streitgenössischen Inanspruchnahme auf der Beklagtenseite rechtsmissbräuchlich sein. Dies gilt auch dann, wenn die Unterlassungsschuldner zwar ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im selben Landgerichtsbezirk haben, der Unterlassungsgläubiger sich jedoch nicht gehindert gesehen hat, die parallelen Verfügungsverfahren vor demselben Landgericht anhängig zu machen.