BGH, Urteil vom 20. 12. 2001 – I ZR 152/99 (OLG München) [Umsatzauskunft]
Der Auskunftsanspruch richtet sich bei Wettbewerbsverstößen im allgemeinen nicht auf den erzielten Umsatz, weil diese Angabe für die gebotene Schadensschätzung nur von untergeordneter Bedeutung ist und es sich um besonders sensible Angaben handelt, an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht.