BGH, Urteil vom 20. 12. 2001 – I ZR 188/98 (OLG Naumburg) [nicht veröffentlicht]
Voraussetzung für die Feststellung einer Schadenersatzpflicht ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Hierfür ist erforderlich aber auch ausreichend, daß nach der Lebenswahrscheinlichkeit ein Schaden mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Davon kann in Fällen der Irreführung nicht generell ausgegangen werden. Im Fall eines Angebots zu einem ungewöhnlich niedrigen, scheinbar nicht wiederkehrenden Preises sind Auswirkungen auf die Absatzgeschäfte eines Wettbewerbers hinreichend wahrscheinlich.