BGH, Urteil vom 04.02.1999 – I ZR 74/97 (OLG Hamm) [Computer-News]
Bei Webebeilagen mit einer längeren Gültigkeitsdauer – hier Sommer 1995 – ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ähnlich wie bei Katalogen zunächst davon auszugehen, daß die Werbeangaben in der Regel für die genannte Zeitdauer gelten sollen, d.h., daß die angebotenen Artikel zu den angegebenen Preisen während der Gültigkeitsdauer der Werbebeilage lieferbar sind. Eine solche auf die grundsätzliche Lieferbarkeit bezogene Verkehrserwartung schließt indessen nicht ohne weiteres auch die Erwartung ein, daß alle angebotenen Artikel während der gesamten Zeitdauer zur sofortigen Mitnahme bereit gehalten werden.