BGH, Urteil vom 24. 5. 2000 – I ZR 222/97 (OLG Hamm) [Falsche Herstellerpreisempfehlung]
Die Angabe einer zu hohen Herstellerpreisempfehlung in einer Werbeanzeige stellt eine irre-führende Werbung dar, auch wenn es sich um einen kleingedruckten Hinweis handelt und aus anderen in der Anzeige mitgeteilten Umständen (hier: Preisangabe und Herausstellung der Preisdifferenz) auf die Unrichtigkeit der Preisempfehlung geschlossen werden kann.
Für die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz genügt es, wenn der Eintritt des Schadens wahrscheinlich, das heißt mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Liegt jedoch ein kalkulierbarer Schaden auf Grund einer eher geringfügigen Irreführung fern, muss der Kläger Näheres zu dem behaupteten Schaden vortragen, indem er beispielsweise darlegt, in welchem Umfang die Parteien dieselben Kunden ansprechen und wie sich Werbeaktionen des in Rede stehenden Wettbewerbers üblicherweise auf seine Umsätze auswirken.