BGH, Urteil vom 6. 5. 1999 – I ZR 5/97 (OLG Karlsruhe) [Telefonbuch-CD]
Die wettbewerbliche Eigenart der in Telefon- oder Telefaxbüchern enthaltenen Teilnehmereinträge ergibt sich aus der besonderen Gütevorstellung, die der Verkehr im Hinblick darauf, daß es sich bei den in Telefon- und Telefaxverzeichnissen enthaltenen Teilnehmerdaten um „amtliche“ Daten der Deutschen Telekom handelt, mit diesen verbindet.
Das Verbreiten einer Telefonbuch-CD-ROM, die durch Übernahme sämtlicher Einträge der Telefonbücher der Deutschen Telekom AG erstellt wurde, stellt eine unlautere Rufausbeutung dar.