JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

JS Rechtsanwälte Steinhöfel

BGH, Urteil vom 6. 5. 1999 – I ZR 5/97 (OLG Karlsruhe) [Telefonbuch-CD]

Die wettbewerbliche Eigenart der in Telefon- oder Telefaxbüchern enthaltenen Teilnehmereinträge ergibt sich aus der besonderen Gütevorstellung, die der Verkehr im Hinblick darauf, daß es sich bei den in Telefon- und Telefaxverzeichnissen enthaltenen Teilnehmerdaten um „amtliche“ Daten der Deutschen Telekom handelt, mit diesen verbindet.

Das Verbreiten einer Telefonbuch-CD-ROM, die durch Übernahme sämtlicher Einträge der Telefonbücher der Deutschen Telekom AG erstellt wurde, stellt eine unlautere Rufausbeutung dar.

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