BGH, Beschluß vom 18. 12. 2008 – I ZB 32/06 (OLG Karlsruhe) [Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel]
Auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird nicht am Institut des Fortsetzungszusammenhangs festgehalten. Mehrere Einzelakte, mit denen ein Schuldner gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot verstößt, können nicht als fortgesetzte Handlung zu einer einheitlichen Tat zusammengefaßt werden.