BGH, Beschluß vom 5. 11. 2004 – IXa ZB 18/04 (OLG Frankfurt a.M.) [Verfolgungsverjährung]
Der Lauf der in Art. 9 I EGStGB geregelten Verfolgungsverjährung endet jedenfalls im Anwendungsbereich des § 890 ZPO mit der Festsetzung eines Ordnungsmittels, auch soweit diese nicht rechtskräftig ist. Die Verjährung kann im weiteren Verlauf des Vollstreckungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mehr eintreten.