BGH, Teilurteil vom 2.10.2003 – I ZR 240/00 (OLG Rostock) [nicht veröffentlicht]
Bei einem zweigliedrigen Sachverhalt (Anzeigenwerbung, tatsächliche Vorratsmenge in der jeweiligen Filiale) ist es grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn verschiedene Konzernunternehmen das werbende Unternehmen an den jeweiligen – verschiedenen – Standorten in Anspruch nehmen.