BGH über Versandkosten bei Online-Kauf
Die Kosten für die Rücksendung online erworbener Waren trägt der Händler, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dem Käufer können die Kosten der Rücksendung allerdings dann auferlegt werden, wenn der Kaufpreis unter € 40,00 liegt. Des weiteren dann, wenn der Preis höher als € 40,00 ist, die Summe aber noch nicht gezahlt wurde. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn eine mangelhafte oder die falsche Ware geliefert wurde.
Unklar war bisher, ob der Käufer in diesem Fall mit den Kosten für die Zusendung der bestellten Ware belastet werden darf. Der BGH hat diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt und im Anschluss an dessen Entscheidung jetzt verneint, Urt. v. 07.07.2010 – VIII ZR 268/07.
Dem EuGH zufolge steht es in Widerspruch zu den Regelungen der europäischen Fernabsatzrichtlinie, wenn dem Verbraucher im Fall der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt würden, da eine Belastung mit derartigen Kosten den Verbraucher von der Ausübung dieser Rechte abhalten könnte.
Diese Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist für die nationalen Gerichte bindend. Der BGH hat daher entschieden, dass Verbrauchern im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages die Kosten für die Zusendung der Ware nicht auferlegt werden dürfen und ihnen ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zusendung zusteht.
Abweichende Regelungen sind daher unwirksam. Die Verwendung abweichender Klauseln stellt auch einen Wettbewerbsverstoß dar.
© RAe Steinhöfel 2010