BGH, Urteil vom 03.12.1998 – I ZR 74/96 (OLG Hamburg) [Auslaufmodelle II]
Ein zu weit gefaßtes Unterlassungsbegehren, dem eine konkrete wettbewerbswidrige Werbemaßnahme zugrunde liegt, umfaßt in der Regel die konkrete Verletzungsform als ein Minus. Hält der Kl. in einem solchen Fall trotz geäußerter Bedenken an seinem weiten Antrag fest, kann die Klage im allgemeinen nur insoweit abgewiesen werden, als der Antrag über die kon-krete Verletzungsform hinausgeht.