JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

JS Rechtsanwälte Steinhöfel

BGH, Urteil vom 06.10.1999 – I ZR 104/97 (OLG Köln) [nicht veröffentlicht]

Die Werbung für ein Mobiltelefon, das bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrags nichts oder fast nichts kosten soll, ist irreführend und verstößt gegen die Preisangabenverordnung, wenn die für den Verbraucher mit Abschluß des Netzkartenvertrags verbundenen Kosten des Netzzugangs entweder dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon nicht räumlich eindeutig zugeordnet sowie gut lesbar oder nicht vollständig aufgeführt sind.

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