BGH, Urteil vom 06.10.1999 – I ZR 242/97 (OLG Köln) [Handy fast geschenkt für 0,49 DM]
Die Werbung für ein Mobiltelefon, das bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrags nichts oder fast nichts kosten soll, ist irreführend und verstößt gegen die Preisangabenverordnung, wenn die für den Verbraucher mit Abschluß des Netzkartenvertrags verbundenen Kosten des Netzzugangs entweder dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon nicht räumlich eindeutig zugeordnet sowie gut lesbar oder nicht vollständig aufgeführt sind.
Nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV ist es notwendig, dass bei Kopplungsangeboten die Kosten des mit üblichen Preis angebotenen Teils räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten günstigen Preis für das andere Angebot zugeordnet wird.