BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 107/97 (OLG Nürnberg) [Aktivierungskosten]
Die Angaben über die Kosten des Netzzugangs sind räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zuzuordnen. Die Angaben müssen gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein.