BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 72/97 (OLG Saarbrücken) [Nur 1 Pfennig]
Die Funktionseinheit von Telefon und Netzzugang spricht dagegen, das eine als Hauptleistung und das andere als Nebenware anzugeben.
Die Funktionseinheit von Telefon und Netzzugang spricht dagegen, das eine als Hauptleistung und das andere als Nebenware anzugeben.