JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

JS Rechtsanwälte Steinhöfel

BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 7/97 (OLG München) [Handy-Endpreis]

Wird ein Mobiltelefon in der Werbung zu einem besonders günstigen Preis mit der Maßgabe angeboten, daß – vermittelt durch den Werbenden – gleichzeitig ein Netzkartenvertrag abgeschlossen wird, braucht nicht aus dem Preis des Mobiltelefons und den für eine Zusammenrechnung geeigneten Bestandteilen der Kartenvergütung (Abschlußgebühr, Monatsgebühren und Mindestumsätze während der Mindestlaufzeit) ein gemeinsamer Endpreis gebildet zu werden.

Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar, wenn ein Kaufmann auf der Erfüllung eines Vertrages mit einem Kunden besteht, der aufgrund einer Irreführung auf das Angebot des Kaufmanns aufmerksam geworden ist (Abgrenzung von BGHZ 123, 330 – Folgeverträge I).

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