BGH, Urteil vom 10.07.1997 – I ZR 62/95 (OLG Koblenz) [Der M.-Markt packt aus]
Zur Auslegung einer Unterwerfungserklärung kann eine schriftsätzliche Äußerung herangezogen werden, die der Schuldner zur Klarstellung seiner Erklärung im Rechtsstreit abgibt.