BGH, Urteil vom 10.12.1998 – I ZR 141 / 96 (OLG Stuttgart) [Vorratslücken]
Ergibt bereits eine Rechtsprüfung, daß ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist, kann die Zulässigkeitsfrage, ob das Vorgehen des Klägers im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG mißbräuchlich ist, offenbleiben.
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch der Mitbewerber ist grundsätzlich nicht entsprechend ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich räumlich beschränkt, sondern für das gesamte Bundesgebiet gegeben und auch – selbst bei nur räumlich beschränkter Betroffenheit – bundesweit durchsetzbar.
Bei einem zu weit gefaßten Unterlassungsantrag, dem eine konkrete Werbemaßnahme zugrunde liegt, wird nicht selten dem Klagebegehren zu entnehmen sein, daß jedenfalls diese konkret beanstandete Werbemaßnahme untersagt werden soll. Eine solche Annahme setzt aber zumindest voraus, daß unzweifelhaft ist, daß ein solcher Anspruchsteil ohne Schwierigkeiten als Minus von dem zu weit gefaßten Klageantrag abgespalten werden kann, und zudem, daß ohne weiteres festgestellt werden kann, welche konkrete Verletzungsform auf jeden Fall verboten werden soll.
Zur Frage der Irreführung durch Bewerbung nicht vorrätig gehaltener Artikel eines EDV-Warensortiments.