BGH, Urteil vom 11. 3. 2004 – I ZR 161/01 (OLG Frankfurt a.M.) [nicht veröffentlicht]
Die Werbung für ein Koppelungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Radiorecorder rsp. einem schnurlosen Telefon besteht, war unter Geltung der Zugabeverordnung rechtswidrig. Zwischen der angebotenen Leistung und der Ware bestand keine Funktionseinheit. Ein bloßer Gebrauchszusammenhang reicht zur Annahme eines vom Verkehr als Einheit verstandenen Angebots nicht aus.