BGH, Urteil vom 14. 12. 2000 – I ZR 147/98 (OLG Köln) [Eröffnungswerbung]
In einer Werbung, mit der die Verbraucher aufgefordert werden, bestimmte Anschaffungen bis zur bevorstehenden Eröffnung eines neuen Geschäftslokals des werbenden Unternehmens zurückzustellen, liegt im allgemeinen weder eine pauschale Herabsetzung ungenannter Mitbewerber noch eine wettbewerbswidrige Marktstörung.