BGH, Urteil vom 15.09.1999 – I ZR 131/97 (OLG Stuttgart) [Ehemalige Herstellerpreisempfehlung]
Ein generelles Verbot jeglicher Preiswerbung durch Gegenüberstellung der ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers mit den vom Händler aktuell verlangten Preisen läßt sich weder aus § 1 UWG noch aus § 3 UWG begründen.