BGH, Urteil vom 16.11.2000 – I ZR 186/98 (OLG Stuttgart) [1-Pfennig-Farbbild]
Wer eine aus einzelnen Bestandteilen zusammengesetzte Gesamtleistung anbietet, darf, wenn sich hierfür ein Gesamtpreis bilden lässt, nicht den besonders günstigen Preis einzelner Leistungsbestandteile herausstellen, sondern muss nach § 1 I 1 PAngV den Gesamtpreis angeben.