BGH, Urteil vom 17.02.2000 – I ZR 239/97 (OLG München) [Space Fidelity Peep-Show]
Zu den Voraussetzungen einer Wettbewerbswidrigkeit wegen psychischen Kaufzwangs bei der Durchführung eines Gewinnspiels.
Die Ankündigung eines Gewinnspiels mit ungewöhnlichen, weitgehend nichtssagenden Wendungen von erkennbar reißerischem und übertriebenem Charakter (hier: “Space Peep Weeks . . . völlig abgehoben mit der Space Fidelity Peep-Show” durch ein Unternehmen, das Geräte der Unterhaltungselektronik u. ä. vertreibt) lockt den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher in der Regel noch nicht in einer den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründenden Weise an.
Der Umstand, daß Kunden aufgrund der Ankündigung eines Gewinnspiels ein Ladengeschäft aufsuchen und dort einen Gelegenheits- oder Verlegenheitskauf tätigen, rechtfertigt es für sich genommen im allgemeinen noch nicht, ein Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens als wettbewerbswidrig anzusehen; dies auch dann nicht, wenn die Kunden die gekaufte Ware anderwärts bequemer hätten erwerben können.