BGH, Urteil vom 17. 1. 2002 – I ZR 241/99 (KG) [Missbräuchliche Mehrfachabmahnung]
- Gehen mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Weise vor, dass sie den Bekl. gleichzeitig in jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, kann darin eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs liegen, wenn keine vernünftigen Gründe für dieses Vorgehen ersicht-lich sind. Den Konzernunternehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise zu koordinieren, dass die Abmahnung entweder nur von einem Konzernunterneh-men oder gemeinsam ausgesprochen wird.
- Der Unterlassungsanspruch, der Gegenstand einer nach § 13 V UWG missbräuchlichen Abmahnung war, kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.
17.01.2002
Autor: Joachim Steinhöfel
Kategorien: Rechtsmißbrauch, Urteile
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