BGH, Urteil vom 26. 9. 2000 – I ZR 144/98 (OLG Köln) [Abschlußerklärung ohne Verjährungsverzicht]
Eine Abschlußerklärung, die keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung enthält und eine räumlich beschränkte Geltung vorsieht, ist unter beiden Aspekten nicht geeignet, die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr auszuräumen.