BGH, Urteil vom 27. 6. 2002 – I ZR 19/00 (München) [Telefonische Vorratsanfrage]
Wenn eine beworbene Ware am Tag des Erscheinens der Werbung im Geschäft vorrätig ist, einem Kaufinteressenten aber auf dessen telefonische Anfrage die falsche Auskunft gegeben wird, sie sei noch nicht eingetroffen, liegt darin keine relevante Irreführung i.S. des § 3 UWG.