BGH, Urteil vom 30.11.1995 – I ZR 95/94 (OLG Hamburg) [nicht veröffentlicht]
Kopplungsangebote verschiedener Waren, die nur den Gesamtpreis, nicht aber den Einzelpreis erkennen lassen (sogenannte verdeckte Kopplungsangebote), sind wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Im allgemeinen kann es nicht als Verstoß gegen die Grundsätze des Leistungswettbewerbs angesehen werden, Qualität und Preiswürdigkeit des Angebots durch die Attraktivität eines Kombinationsangebots – auch verschiedener Waren – hervorzuheben.