BGH, Urteil vom 31. 5. 2001 – I ZR 82/99 (OLG München) [Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf]
Eine aufschiebende Befristung macht eine Unterlassungserklärung nur dann unwirksam, wenn die Angabe des Anfangstermins – allein oder zusammen mit anderen Umständen – geeignet ist, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens zu begründen.