BGH, Urteil vom 6. 4. 2000 – I ZR 114/98 (OLG Hamm) [Neu in Bielefeld II]
Nutzt der Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs die Möglichkeiten nicht, die Kosten der Rechtsverfolgung durch Streitgenossenschaften auf der Aktiv- oder Passivseite niedrig zu halten oder erhebt er Hauptsacheklage, ohne abzuwarten, ob die inhaltsgleiche einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt wird, deutet dies auf eine missbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs hin.