BGH, Urteil vom 6. 4. 2000 – I ZR 67/98 (OLG Hamm) [Neu in Bielefeld I]
Für die wettbewerbswidrige Werbung seines Franchisenehmers haftet der Franchisegeber grundsätzlich nicht auf Schadensersatz; eine möglicherweise in Betracht kommende Störerhaftung kann nur Abwehransprüche begründen.