BGH, Urteil vom 7. 4. 2005 – I ZR 314/02 (OLG Hamburg) [Internet-Versandhandel]
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.