BGH-Urteile
Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.
“Stiftung Warentest” unterliegt “Ritter-Sport”
Die „Stiftung-Warentest“ hatte in Heft 12/2013 einen Test verschiedener Nuß-Schokoladen veröffentlicht. Dabei hat sie die Sorte “Voll-Nuss” von „Ritter-Sport“ mit der Note “mangelhaft” bewertet. Diese Bewertung wurde damit begründet, dass die Schokolade angeblich den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal enthalte, während im Zutatenverzeichnis angegeben sei, die Schokolade enthalte ausschließlich natürliches Aroma. Hierdurch – so „Stiftung-Warentest“ – werde der Verbraucher irregeführt. Die „Stiftung-Warentest“ beließ es aber nicht bei einer Bewertung des Zutatenverzeichnisses, das ohnehin kaum jemand liest. Vielmehr verstiegen sich die Verbraucherschützer zu der Behauptung, die Schokolade hätte gar nicht in den Handel gebracht werden dürfen, da sie nicht verkehrsfähig sei.
Das LG München – 9 O 25477/13 – Urteil vom 13.01.2014 – hat der „Stiftung-Warentest“ verschiedene Behauptungen in Bezug auf eine Voll-Nuss-Schokolade von „Ritter-Sport“ untersagt. (mehr …)
Populismusschub bei der Trümmerpartei
Wenn eine unwählbare Trümmerpartei wie die FDP sich im Kampf mit der 2%-Hürde aufreibt, dann leiden auch Lichtgestalten wie Frau Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (LS) unter plötzlichen Populismusschüben.
„Dubiose Anwälte haben sich darauf spezialisiert, Blogger und Kleinunternehmen wegen Online-Lappalien abzumahnen und dabei abzukassieren. Nun hat Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger genug: Sie will die rechtlichen Schlupflöcher der Abmahn-Industrie schließen“, heisst es in einem von jeder Sachkenntnis freien Traktat in der „Süddeutschen“. (mehr …)
BGH, Urteil vom 4. 10. 2007 – I ZR 182/05 (OLG Karlsruhe) [Fehlerhafte Preisauszeichnung]
Ist Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 29/98, WRP 2000, 1258, 1261 – Filialleiterfehler; Urt. v. 30.3.1988 – I ZR 101/86, GRUR 1988, 629, 630 = WRP 1989, 11 – Konfitüre).
BGH, Urteil vom 16.11.2006 – I ZR 218/03 (OLG Düsseldorf) [Sammelmitgliedschaft V]
Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen – mittelbare oder unmittelbare – Mitglieder verfügen. Es genügt, dass ein Verband, der dem klagenden Verband Wettbewerber des Bekl. als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von diesen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen – gegebenenfalls auch schlüssig – beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte.
BGH, Urteil vom 16.1.2003 – I ZR 51/02 (OLG Celle) [Sammelmitgliedschaft I]
Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband vermittelte Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes gem. § 13 II Nr. 2 UWG setzt grundsätzlich nicht voraus, dass sich der andere Verband von seinen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, die Kompetenz zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen seinerseits auf den Wettbewerbsverband zu übertragen.
Gegenteiliges gilt dann, wenn keine anerkennenswerten Motive für den Beitritt des anderen Verbandes zu dem Wettbewerbsverband vorgelegen haben, d.h. wenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlich das gemeinsame Interesse am Schutz des lauteren Wettbewerbs gebündelt werden sollte, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach § 13 II Nr. 2 UWG geschaffen werden sollten.