BGH-Urteile
Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.
BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 94/97 (OLG Dresden) [Handy für 1 DM]
Wird bei einer Koppelung zweier Angebote mit der besonderen Preiswürdigkeit des einen Angebots geworben, darf der Preis des anderen Angebots nicht verschwiegen werden oder in der Darstellung untergehen, weil damit ein unzutreffender Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots vermittelt würde.
BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 72/97 (OLG Saarbrücken) [Nur 1 Pfennig]
Die Funktionseinheit von Telefon und Netzzugang spricht dagegen, das eine als Hauptleistung und das andere als Nebenware anzugeben.
BGH, Urteil vom 30.11.1995 – I ZR 233/93 (OLG Hamm) [Saustarke Angebote]
Kopplungsangebote verschiedener Waren (hier: Gefriertruhe und Schweinehälfte), die nur den Gesamtpreis, nicht aber den Einzelpreis erkennen lassen (sogenannte verdeckte Kopplungsangebote), verstoßen nicht gegen § 1 UWG, wenn der angesprochene Verkehr die Einzelpreise ohne weiteres in Erfahrung bringen kann.
BGH, Urteil vom 30.11.1995 – I ZR 95/94 (OLG Hamburg) [nicht veröffentlicht]
Kopplungsangebote verschiedener Waren, die nur den Gesamtpreis, nicht aber den Einzelpreis erkennen lassen (sogenannte verdeckte Kopplungsangebote), sind wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Im allgemeinen kann es nicht als Verstoß gegen die Grundsätze des Leistungswettbewerbs angesehen werden, Qualität und Preiswürdigkeit des Angebots durch die Attraktivität eines Kombinationsangebots – auch verschiedener Waren – hervorzuheben.