JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

BGH, Urteil vom 21. 6. 2001 – I ZR 69/99 (OLG Zweibrücken) [„SOOOO … BILLIG!“?]

Aus der bloßen Kritik an Waren, Leistungen oder Werbemethoden von Mitbewerbern ist regelmäßig nicht bereits ein Vergleich mit den eigenen Waren oder Leistungen i.S. des § 2 I UWG herauszulesen. Ein Werbevergleich ist grundsätzlich zu verneinen, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Bezugnahme auf den Werbenden nicht aufdrängt, sondern diese sich nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Kritik den Werbenden selbst nicht betrifft.

In der in einem Informationsblatt enthaltenen Aufforderung, Werbungen mit durchgestrichenen Preisen – unter Hinweis auf mögliche „Unseriosität, Lockvogel, Ladenhüter und Finten“ – misstrauisch zu prüfen, liegt im Allgemeinen noch keine nach § 1 UWG zu beanstandende pauschale Herabsetzung ungenannter Mitbewerber.

BGH, Urteil vom 7. 6. 2001 – I ZR 198/98 (OLG München) [nicht veröffentlicht]

Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist diese Erklärung grundsätzlich frei widerruflich, solange sich der Bekl. ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kläger regelmäßig – auch in der Revisionsinstanz – von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu seinem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren.

BGH, Urteil vom 7. 6. 2001 – I ZR 157/98 (OLG München) [Widerruf der Erledigungserklärung]

Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist diese Erklärung grundsätzlich frei widerruflich, solange sich der Bekl. ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kläger regelmäßig – auch in der Revisionsinstanz – von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu seinem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren.

BGH, Urteil vom 7. 6. 2001 – I ZR 115/99 (OLG Frankfurt a.M.) [Jubiläumsschnäppchen]

Zur Frage der Auslegung eines Unterlassungsantrags, der auf das Verbot einer Werbung „mit Aussagen wie …“ gerichtet ist.

BGH, Urteil vom 31. 5. 2001 – I ZR 82/99 (OLG München) [Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf]

Eine aufschiebende Befristung macht eine Unterlassungserklärung nur dann unwirksam, wenn die Angabe des Anfangstermins – allein oder zusammen mit anderen Umständen – geeignet ist, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens zu begründen.

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