BGH-Urteile
Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.
BGH, Urteil vom 24. 5. 2000 – I ZR 222/97 (OLG Hamm) [Falsche Herstellerpreisempfehlung]
Die Angabe einer zu hohen Herstellerpreisempfehlung in einer Werbeanzeige stellt eine irre-führende Werbung dar, auch wenn es sich um einen kleingedruckten Hinweis handelt und aus anderen in der Anzeige mitgeteilten Umständen (hier: Preisangabe und Herausstellung der Preisdifferenz) auf die Unrichtigkeit der Preisempfehlung geschlossen werden kann.
Für die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz genügt es, wenn der Eintritt des Schadens wahrscheinlich, das heißt mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Liegt jedoch ein kalkulierbarer Schaden auf Grund einer eher geringfügigen Irreführung fern, muss der Kläger Näheres zu dem behaupteten Schaden vortragen, indem er beispielsweise darlegt, in welchem Umfang die Parteien dieselben Kunden ansprechen und wie sich Werbeaktionen des in Rede stehenden Wettbewerbers üblicherweise auf seine Umsätze auswirken.
BGH, Urteil vom 6. 4. 2000 – I ZR 67/98 (OLG Hamm) [Neu in Bielefeld I]
Für die wettbewerbswidrige Werbung seines Franchisenehmers haftet der Franchisegeber grundsätzlich nicht auf Schadensersatz; eine möglicherweise in Betracht kommende Störerhaftung kann nur Abwehransprüche begründen.
BGH, Urteil vom 6. 4. 2000 – I ZR 114/98 (OLG Hamm) [Neu in Bielefeld II]
Nutzt der Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs die Möglichkeiten nicht, die Kosten der Rechtsverfolgung durch Streitgenossenschaften auf der Aktiv- oder Passivseite niedrig zu halten oder erhebt er Hauptsacheklage, ohne abzuwarten, ob die inhaltsgleiche einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt wird, deutet dies auf eine missbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs hin.
BGH, Urteil vom 6.04.2000 – I ZR 76/98 (OLG Nürnberg) [Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung]
Die Mißbrauchsregelung des § 13 Abs. 5 UWG findet nicht nur in den Fällen Anwendung, in denen sich die Anspruchsberechtigung des Gläubigers aus § 13 Abs. 2 UWG ergibt, sondern auch dann, wenn der Gläubiger als betroffener Wettbewerber unmittelbar aus der verletzten Norm vorgehen kann.
Ein Hinweis auf eine mißbräuchliche Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs liegt darin, daß zwei konzernmäßig verbundene und vom selben Rechtsanwalt vertretene Gläubiger die Möglichkeit nicht nutzen, ihre Ansprüche beim selben Gericht als Streitgenossen geltend zu machen, vielmehr jeweils getrennte Verfahren gegen den Schuldner einleiten. Auch die gleichzeitige Einleitung von Verfügungs- und Hauptsacheverfahren kann auf einen Mißbrauch der Klagebefugnis hindeuten.
BGH, Urteil vom 16. 3. 2000 – I ZR 229/97 (OLG Celle) [Lieferstörung]
Zur Frage der Irreführung, wenn angekündigte Ware entgegen der Verbrauchererwartung am ersten Tag nach Erscheinen der Werbung im Geschäft nicht zum Verkauf steht, und zur Frage der Darlegungslast des Werbenden in einem solchen Fall.