JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

BGH, Urteil vom 06.10.1999 – I ZR 63/97 (OLG Hamm) [Handy für DM 1,00]

Die Veräußerung von irreführend beworbenen Mobiltelefonen ist nicht wettbewerbswidrig. Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar, wenn ein Kaufmann auf der Erfüllung eines Vertrages mit einem Kunden besteht, der aufgrund einer Irreführung auf das Angebot des Kaufmanns aufmerksam geworden ist. Anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Verträgen als Folge einer Irreführung angestrebt wurde. Dies ist dann nicht der Fall, wenn vor dem Vertragsschluß noch eine nähere Befassung mit dem Angebot erfolgt ist.

BGH, Urteil vom 15.09.1999 – I ZR 131/97 (OLG Stuttgart) [Ehemalige Herstellerpreisempfehlung]

Ein generelles Verbot jeglicher Preiswerbung durch Gegenüberstellung der ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers mit den vom Händler aktuell verlangten Preisen läßt sich weder aus § 1 UWG noch aus § 3 UWG begründen.

BGH, Urteil vom 20.05.1999 – I ZR 126/97 (OLG Köln) [nicht veröffentlicht]

Wird in einer Beilage zu Tageszeitungen für EDV-Artikel geworben, kann eine relevante Irreführung gegeben sein, wenn beworbene EDV-Geräte eine Woche nach Erscheinen der Werbung nicht mehr vorrätig sind. Bei Angabe eines Gültigkeitszeitraumes schließt eine auf die grundsätzliche Lieferbarkeit bezogene Verkehrserwartung nicht ohne weiteres auch die Erwartung ein, daß alle angebotenen Artikel während der gesamten Zeitdauer zur sofortigen Mitnahme bereitgehalten werden.

BGH, Urteil vom 20.05.1999 – I ZR 66/97 (OLG München) [Wir dürfen nicht feiern]

Der Umstand, daß ein Wettbewerbsverband einen Teil seiner laufenden Kosten mit Vertragsstrafen und Abmahnpauschalen deckt, spricht nicht notwendig gegen eine hinreichende finanzielle Ausstattung.

Bei der Beurteilung der Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes sind auch Gewerbetreibende zu berücksichtigen, die nicht unmittelbare, sondern lediglich mittelbare Mitglieder sind, die also einer Einrichtung angehören, die ihrerseits Mitglied des fraglichen Verbandes ist. Diese Einrichtung braucht selbst nicht klagebefugt im Sinne von § 13 Abs. 2 UWG zu sein. Maßgeblich ist allein, ob der Verband berechtigt ist, auch die gewerblichen Interessen der mittelbaren Mitglieder wahrzunehmen.

BGH, Urteil vom 20.05.1999 – I ZR 31/97 (OLG Bremen) [RUMMS!]

Ergibt die Rechtsprüfung bei einer Verbandsklage nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, daß das beanstandete Verhalten nicht wettbewerbswidrig ist und daher die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist, kann die Frage offenbleiben, ob die Klage mangels einer hinreichenden Ausstattung des Verbandes oder mangels einer hinreichenden Zahl von Gewerbetreibenden, die dem Verband angehören, unzulässig ist.

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