JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

BGH, Urteil vom 03.12.1998 – I ZR 61/97 (OLG Stuttgart) [Auslaufmodelle]

Die Frage, ob im Einzelhandel auf eine nachteilige Eigenschaft der angebotenen Ware hingewiesen werden muß, richtet sich in erster Linie nach der Verkehrserwartung; sie wird dadurch nahegelegt, daß ein solcher Hinweis auch sonst im Handel üblich ist. Dabei sind jedoch die berechtigten Interessen des Werbenden zu berücksichtigen.

Bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik (hier: Videorecorder und Autoradio) besteht grundsätzlich eine Hinweispflicht des Handels, wenn das fragliche Modell vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird. Hat ein Händler ein Gerät aus der laufenden Produktion erworben, kann der Hinweis auf die erfolgte Modelländerung jedoch so lange unterbleiben, bis das Nachfolgemodell im Handel ist oder – wenn es kein Nachfolgemodell gibt – bis die Ware im üblichen Warenumschlag abgesetzt ist.

BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 7/97 (OLG München) [Handy-Endpreis]

Wird ein Mobiltelefon in der Werbung zu einem besonders günstigen Preis mit der Maßgabe angeboten, daß – vermittelt durch den Werbenden – gleichzeitig ein Netzkartenvertrag abgeschlossen wird, braucht nicht aus dem Preis des Mobiltelefons und den für eine Zusammenrechnung geeigneten Bestandteilen der Kartenvergütung (Abschlußgebühr, Monatsgebühren und Mindestumsätze während der Mindestlaufzeit) ein gemeinsamer Endpreis gebildet zu werden.

BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 147/97 (OLG Hamburg) [Am Telefon nicht süß sein]

Liegt nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ein Angebot mehrerer zueinander gehörender Waren oder Leistungen vor, kann in der Ankündigung des besonders günstigen Preises für einen Teil der zu erbringenden Gesamtleistung kein unsachliches Mittel der Kundenbeeinflussung erblickt werden. Denn die Werbung mit dem günstigen Preis der einen Ware oder Leistung stellt sich in diesem Fall als ein legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis der angebotenen Gesamtleistung dar. Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist niemals wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs.

BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 107/97 (OLG Nürnberg) [Aktivierungskosten]

Die Angaben über die Kosten des Netzzugangs sind räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zuzuordnen. Die Angaben müssen gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein.

BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 94/97 (OLG Dresden) [Handy für 1 DM]

Wird bei einer Koppelung zweier Angebote mit der besonderen Preiswürdigkeit des einen Angebots geworben, darf der Preis des anderen Angebots nicht verschwiegen werden oder in der Darstellung untergehen, weil damit ein unzutreffender Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots vermittelt würde.

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