BGH-Urteile
Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.
BGH, Urteil vom 11. 5. 2006 – I ZR 79/03 (OLG Bremen) [Alles muss raus!]
Die gegen eine gemeinschaftliche Werbeanzeige gerichtete Rechtsverfolgung in getrennten Verfügungsverfahren gegen zwei Unterlassungsschuldner, die einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, kann wegen der höheren Kostenbelastung gegenüber einer streitgenössischen Inanspruchnahme auf der Beklagtenseite rechtsmissbräuchlich sein. Dies gilt auch dann, wenn die Unterlassungsschuldner zwar ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im selben Landgerichtsbezirk haben, der Unterlassungsgläubiger sich jedoch nicht gehindert gesehen hat, die parallelen Verfügungsverfahren vor demselben Landgericht anhängig zu machen.
BGH, Versäumnisurteil vom 16. 3. 2006 – I ZR 103/03 (OLG Düsseldorf) [Sammelmitgliedschaft IV]
Bei der Prüfung, ob Unternehmer Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art i.S. des § 8 III Nr. 2 UWG absetzen, ist nicht auf das Gesamtsortiment des als Verletzer in Anspruch Genommenen, sondern grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist.
BGH, Urteil vom 17. 11. 2005 – I ZR 300/02 (OLG Hamburg) [MEGA SALE]
Die gegen eine gemeinschaftliche Werbeanzeige gerichtete Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen drei Unterlassungsschuldner, die einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, kann wegen der höheren Kostenbelastung gegenüber einer streitgenössischen Inanspruchnahme auf der Beklagtenseite rechtsmissbräuchlich sein. Dass die zusätzliche Kostenbelastung wegen der Größe und finanziellen Leistungsfähigkeit des Konzernverbunds, dem die Beklagten angehören, nicht geeignet ist, diese im Wettbewerb zu behindern, schließt die missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger nicht aus.
BGH, Beschluß vom 6. 10. 2005 – I ZB 37/05 (OLG Brandenburg) [Unberechtigte Abmahnung]
Die Regelung in § 269 III 3 Halbs. 2 ZPO, wonach sich die Kostentragungspflicht bei einer vor Zustellung zurückgenommenen Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen bestimmt, benachteiligt die beklagte Partei nicht in einer gegen Art. 3 I, 19 IV GG verstoßenden Weise.
Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Klägers scheidet nicht deshalb aus, weil er als abgemahnter Mitbewerber negative Feststellungsklage erhoben hat, ohne den Abmahnenden zuvor auf dessen fehlende Berechtigung hingewiesen zu haben; es besteht keine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, eine Gegenabmahnung auszusprechen.
BGH, Urteil vom 2.6.2005 – I ZR 252/02 (OLG München) [Aktivierungskosten II]
Wird für einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders günstigen Preis geworben, muss der Preis für die anderen Bestandteile des Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden (im Anschluss an BGHZ 139, 368 = GRUR 1999, 264 = NJW 1999, 214 – Handy für 0,00 DM). Im Rahmen eines Angebots für ein Mobiltelefon und einen Netzkartenvertrag dürfen für die Freischaltung des Kartenvertrags anfallende Aktivierungskosten nicht zwischen untergeordneten Informationen versteckt sein.