BGH-Urteile
Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.
BGH, Urteil vom 2. 6. 2005 – I ZR 147/02 (Thüringer OLG) [nicht veröffentlicht]
Wird für einen Bestandteil eines aus einem Mobiltelefon und einen Netzkartenvertrag bestehenden Kopplungsangebotes mit einem besonders günstigen Preis geworben, müssen die Kosten für den anderen Bestandteil des Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden, anfallende Aktivierungskosten dürfen nicht zwischen untergeordneten Informationen versteckt sein.
BGH, Urteil vom 7. 4. 2005 – I ZR 314/02 (OLG Hamburg) [Internet-Versandhandel]
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.
BGH, Urteil vom 27.1.2005 – I ZR 146/02 (OLG Zweibrücken) [Sammelmitgliedschaft III]
Bei der Beurteilung, ob ein Verband i.S. des § 8 III Nr. 2 UWG klagebefugt ist, können als ihm angehörig auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die ihm nur mittelbar als Mitglieder eines ihm beigetretenen anderen Verbands angehören. Dieser andere Verband muss nicht von seinen Mitgliedern ausdrücklich ermächtigt worden sein, dem Verband, dessen Klagebefugnis in Rede steht, eine Kompetenz zum Verfolgen von Wettbewerbsverstößen zu übertragen. Es genügt, dass er mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragt worden ist und seinerseits den Verband, dessen Klagebefugnis in Rede steht, durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte.
BGH, Beschluß vom 5. 11. 2004 – IXa ZB 18/04 (OLG Frankfurt a.M.) [Verfolgungsverjährung]
Der Lauf der in Art. 9 I EGStGB geregelten Verfolgungsverjährung endet jedenfalls im Anwendungsbereich des § 890 ZPO mit der Festsetzung eines Ordnungsmittels, auch soweit diese nicht rechtskräftig ist. Die Verjährung kann im weiteren Verlauf des Vollstreckungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mehr eintreten.
BGH, Beschluß vom 6. 5. 2004 – I ZB 27/03 (OLG Hamburg) [Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren]
Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohnsitz oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Berufungsverfahren, sind die dadurch entstehenden Reisekosten erstattungsfähig, wenn die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in zweiter Instanz nach denselben Grundsätzen wie in erster Instanz.