BGH-Urteile
Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.
BGH, Teilurteil vom 2.10.2003 – I ZR 76/01 (OLG Bremen) [Preisbrecher]
Bei einem zweigliedrigen Sachverhalt (Anzeigenwerbung, tatsächliche Vorratsmenge in der jeweiligen Filiale) ist es grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn verschiedene Konzernunternehmen das werbende Unternehmen an den jeweiligen – verschiedenen – Standorten in Anspruch nehmen.
BGH, Beschluß vom 26. 6. 2003 – I ZB 11/03 (KG) [Gebührenanspruch bei Kostenwiderspruch]
Ist ein Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Kostenwiderspruches gegen eine einstweilige Verfügung beauftragt, berechnet sich die Prozeßgebühr nicht nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens sondern nach dem Kostenstreitwert.
BGH, Urteil vom 22. 5. 2003 – I ZR 185/00 (OLG Nürnberg) [Foto-Aktion]
Zur Frage des wettbewerbswidrigen Anlockens von Kunden durch Bewerbung und Abgabe von Farbbild-Abzügen in der Größe 9 x 13 cm zum Preis von 0,01 DM einschließlich Entwicklung.
BGH, Urteil vom 16.1.2003 – I ZR 51/02 (OLG Celle) [Sammelmitgliedschaft I]
Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband vermittelte Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes gem. § 13 II Nr. 2 UWG setzt grundsätzlich nicht voraus, dass sich der andere Verband von seinen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, die Kompetenz zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen seinerseits auf den Wettbewerbsverband zu übertragen.
Gegenteiliges gilt dann, wenn keine anerkennenswerten Motive für den Beitritt des anderen Verbandes zu dem Wettbewerbsverband vorgelegen haben, d.h. wenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlich das gemeinsame Interesse am Schutz des lauteren Wettbewerbs gebündelt werden sollte, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach § 13 II Nr. 2 UWG geschaffen werden sollten.
BGH, Urteil vom 28.11.2002 – I ZR 110/00 (OLG Frankfurt a.M. [Preis ohne Monitor]
Die durch blickfangmäßige Herausstellung eines Preises dem Verbraucher vermittelte fehlerhafte Vorstellung, dieser beziehe sich auf das werbemäßig herausgestellte Gesamtpaket (hier: PC mit Monitor), wird nicht dadurch aufgehoben, dass es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung heißt, der Preis gelte nur für einen Teil der beworbenen Geräte.