BGH-Urteile
Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.
BGH, Urteil vom 13. 6. 2002 – I ZR 71/01 (OLG Köln) [Koppelungsangebot II]
Die Werbung für ein Koppelungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehgerät für 1 DM besteht, ist wettbewerbswidrig, wenn die Bedingungen, unter denen die Vergünstigung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden.
BGH, Urteil vom 11. 4. 2002 – I ZR 225/99 (KG) [Gewinnspiel im Radio]
Gehört ein Gewinnspiel zum Inhalt des Hörfunkprogramms und ist es als Programmbestandteil Teil der Leistung des Rundfunksenders, so ist das Gewinnspiel grundsätzlich nicht geeignet, von einer sachlichen Prüfung des Leistungsangebots des Senders abzulenken und einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb i.S. von § 1 UWG wegen übertriebenen Anlockens der Hörer zu begründen.
BGH, Urteil vom 28. 2. 2002 – I ZR 177/99 (KG) [Hotel Adlon]
Beruht der Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens wegen der langfristigen Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit, den Betrieb (hier: ein Hotel) am historischen Standort fortzuführen, so kann die ursprüngliche Priorität wieder aufleben, sofern der Name des Unternehmens auf Grund seiner Geltung oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem neu eröffneten Unternehmen wieder zugeordnet wird.
Der Erwerb eines gegenüber dem Klagezeichen älteren Markenrechts während des laufenden Rechtsstreits, um Ansprüche des Gegners nur abzuwehren, ist grundsätzlich kein zweckfremdes Mittel des Wettbewerbskampfes und regelmäßig nicht sittenwidrig.
BGH, Urteil vom 17. 1. 2002 – I ZR 241/99 (KG) [Missbräuchliche Mehrfachabmahnung]
- Gehen mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Weise vor, dass sie den Bekl. gleichzeitig in jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, kann darin eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs liegen, wenn keine vernünftigen Gründe für dieses Vorgehen ersicht-lich sind. Den Konzernunternehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise zu koordinieren, dass die Abmahnung entweder nur von einem Konzernunterneh-men oder gemeinsam ausgesprochen wird.
- Der Unterlassungsanspruch, der Gegenstand einer nach § 13 V UWG missbräuchlichen Abmahnung war, kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.
BGH, Urteil vom 20. 12. 2001 – I ZR 188/98 (OLG Naumburg) [nicht veröffentlicht]
Voraussetzung für die Feststellung einer Schadenersatzpflicht ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Hierfür ist erforderlich aber auch ausreichend, daß nach der Lebenswahrscheinlichkeit ein Schaden mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Davon kann in Fällen der Irreführung nicht generell ausgegangen werden. Im Fall eines Angebots zu einem ungewöhnlich niedrigen, scheinbar nicht wiederkehrenden Preises sind Auswirkungen auf die Absatzgeschäfte eines Wettbewerbers hinreichend wahrscheinlich.