BGH-Urteile
Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.
BGH, Urteil vom 7. 6. 2001 – I ZR 157/98 (OLG München) [Widerruf der Erledigungserklärung]
Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist diese Erklärung grundsätzlich frei widerruflich, solange sich der Bekl. ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kläger regelmäßig – auch in der Revisionsinstanz – von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu seinem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren.
BGH, Urteil vom 16.11.2000 – I ZR 186/98 (OLG Stuttgart) [1-Pfennig-Farbbild]
Wer eine aus einzelnen Bestandteilen zusammengesetzte Gesamtleistung anbietet, darf, wenn sich hierfür ein Gesamtpreis bilden lässt, nicht den besonders günstigen Preis einzelner Leistungsbestandteile herausstellen, sondern muss nach § 1 I 1 PAngV den Gesamtpreis angeben.
BGH, Urteil vom 29.06.2000 – I ZR 29/98 (OLG Hamm) [Filialleiterfehler]
Wirbt eine rechtlich unselbständige Filiale eines Einzelhandelsunternehmens irreführend, so ist der Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber des Unternehmens grundsätzlich ohne räumliche Beschränkung auf die betreffende Filiale gegeben. Der Inhaber des Unternehmens kann sich nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, daß er dem handelnden Angestellten in dem betreffenden Bereich Entscheidungsfreiheit zugestanden habe.
Zur Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs, der als Hilfsanspruch zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz gegeben ist, wenn irreführend für Ware, die im Verkaufslokal entgegen der Verbrauchererwartung nicht zum Verkauf vorrätig gehalten wird, geworben worden ist.
BGH, Urteil vom 06.10.1999 – I ZR 242/97 (OLG Köln) [Handy fast geschenkt für 0,49 DM]
Die Werbung für ein Mobiltelefon, das bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrags nichts oder fast nichts kosten soll, ist irreführend und verstößt gegen die Preisangabenverordnung, wenn die für den Verbraucher mit Abschluß des Netzkartenvertrags verbundenen Kosten des Netzzugangs entweder dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon nicht räumlich eindeutig zugeordnet sowie gut lesbar oder nicht vollständig aufgeführt sind.
Nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV ist es notwendig, dass bei Kopplungsangeboten die Kosten des mit üblichen Preis angebotenen Teils räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten günstigen Preis für das andere Angebot zugeordnet wird.
BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 7/97 (OLG München) [Handy-Endpreis]
Wird ein Mobiltelefon in der Werbung zu einem besonders günstigen Preis mit der Maßgabe angeboten, daß – vermittelt durch den Werbenden – gleichzeitig ein Netzkartenvertrag abgeschlossen wird, braucht nicht aus dem Preis des Mobiltelefons und den für eine Zusammenrechnung geeigneten Bestandteilen der Kartenvergütung (Abschlußgebühr, Monatsgebühren und Mindestumsätze während der Mindestlaufzeit) ein gemeinsamer Endpreis gebildet zu werden.