BGH-Urteile
Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.
Redtube
Eine Massenabmahnwelle rollt durch Deutschland. Im „Redtube-Fall“ soll es sich um mehr als 10.000 Betroffene handeln, die angeblich ein Streaming-Portal mit pornographischen Angeboten genutzt haben. Von den Betroffenen wird gefordert, 250 Euro zu zahlen und eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Der Fall ist zwar schon aufgrund der Masse der Abmahnungen spektakulär. Noch bemerkenswerter sind aber zwei andere Aspekte: Es ist bis heute vollkommen unklar, wie die IP-Adressen der angeblichen Nutzer überhaupt ermittelt wurden. Und mindestens ebenso unklar ist, ob bei der Nutzung eines Streaming-Portals überhaupt eine urheberrechtlich unzulässige Vervielfältigung geschützten Materials erfolgt. (mehr …)
Populismusschub bei der Trümmerpartei
Wenn eine unwählbare Trümmerpartei wie die FDP sich im Kampf mit der 2%-Hürde aufreibt, dann leiden auch Lichtgestalten wie Frau Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (LS) unter plötzlichen Populismusschüben.
„Dubiose Anwälte haben sich darauf spezialisiert, Blogger und Kleinunternehmen wegen Online-Lappalien abzumahnen und dabei abzukassieren. Nun hat Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger genug: Sie will die rechtlichen Schlupflöcher der Abmahn-Industrie schließen“, heisst es in einem von jeder Sachkenntnis freien Traktat in der „Süddeutschen“. (mehr …)
BGH, Urteil vom 22.04.2009 – I ZR 14/07 (OLG Hamburg) [0,00 Grundgebühr]
Die Maßstäbe für die mißbräuchliche Geltendmachung von Abwehransprüchen aus sachfremden, nicht schutzwürdigen Gründen nach § 8 Abs. 4 UWG wegen Mehrfachverfolgung eines einheitlichen Wettbewerbsverstoßes sind auf die Verfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße zwischen denselben Parteien übertragbar.
Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung kann eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG begründen, wenn durch die Preisangabenverordnung vorgesehene Informationspflichten ihre Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben. Das ist bei § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2 PAngV im Hinblick auf die Richtlinie 98/6/EG der Fall.
BGH, Urteil vom 11. 5. 2006 – I ZR 79/03 (OLG Bremen) [Alles muss raus!]
Die gegen eine gemeinschaftliche Werbeanzeige gerichtete Rechtsverfolgung in getrennten Verfügungsverfahren gegen zwei Unterlassungsschuldner, die einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, kann wegen der höheren Kostenbelastung gegenüber einer streitgenössischen Inanspruchnahme auf der Beklagtenseite rechtsmissbräuchlich sein. Dies gilt auch dann, wenn die Unterlassungsschuldner zwar ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im selben Landgerichtsbezirk haben, der Unterlassungsgläubiger sich jedoch nicht gehindert gesehen hat, die parallelen Verfügungsverfahren vor demselben Landgericht anhängig zu machen.
BGH, Urteil vom 17. 11. 2005 – I ZR 300/02 (OLG Hamburg) [MEGA SALE]
Die gegen eine gemeinschaftliche Werbeanzeige gerichtete Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen drei Unterlassungsschuldner, die einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, kann wegen der höheren Kostenbelastung gegenüber einer streitgenössischen Inanspruchnahme auf der Beklagtenseite rechtsmissbräuchlich sein. Dass die zusätzliche Kostenbelastung wegen der Größe und finanziellen Leistungsfähigkeit des Konzernverbunds, dem die Beklagten angehören, nicht geeignet ist, diese im Wettbewerb zu behindern, schließt die missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger nicht aus.