JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

BGH, Urteil vom 31. 5. 2001 – I ZR 82/99 (OLG München) [Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf]

Eine aufschiebende Befristung macht eine Unterlassungserklärung nur dann unwirksam, wenn die Angabe des Anfangstermins – allein oder zusammen mit anderen Umständen – geeignet ist, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens zu begründen.

BGH, Urteil vom 26. 9. 2000 – I ZR 144/98 (OLG Köln) [Abschlußerklärung ohne Verjährungsverzicht]

Eine Abschlußerklärung, die keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung enthält und eine räumlich beschränkte Geltung vorsieht, ist unter beiden Aspekten nicht geeignet, die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr auszuräumen.

BGH, Urteil vom 6.7.2000 – I ZR 243/97 (OLG Köln) [Altunterwerfung IV]

Aus einer vor In-Kraft-Treten der UWG-Novelle am 1. 8. 1994 abgegebenen, räumlich nicht beschränkten Unterwerfungserklärung kann ein Gläubiger vorgehen, auch wenn der erneute Verstoß nicht geeignet ist, den Wettbewerb auf dem räumlichen Markt zu beeinträchtigen, auf dem der Gläubiger tätig ist, und diesem daher kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zustünde. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage mit der Folge der Möglichkeit der fristlosen Kündigung der Unterwerfungserklärung kommt nur in Betracht, wenn der Unterlassungsanspruch, der mit der Unterwerfungserklärung ausgeräumt werden sollte, infolge der Gesetzes-änderung entfallen ist.

BGH, Urteil vom 29.06.2000 – I ZR 29/98 (OLG Hamm) [Filialleiterfehler]

Wirbt eine rechtlich unselbständige Filiale eines Einzelhandelsunternehmens irreführend, so ist der Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber des Unternehmens grundsätzlich ohne räumliche Beschränkung auf die betreffende Filiale gegeben. Der Inhaber des Unternehmens kann sich nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, daß er dem handelnden Angestellten in dem betreffenden Bereich Entscheidungsfreiheit zugestanden habe.

Zur Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs, der als Hilfsanspruch zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz gegeben ist, wenn irreführend für Ware, die im Verkaufslokal entgegen der Verbrauchererwartung nicht zum Verkauf vorrätig gehalten wird, geworben worden ist.

BGH, Urteil vom 6. 4. 2000 – I ZR 67/98 (OLG Hamm) [Neu in Bielefeld I]

Für die wettbewerbswidrige Werbung seines Franchisenehmers haftet der Franchisegeber grundsätzlich nicht auf Schadensersatz; eine möglicherweise in Betracht kommende Störerhaftung kann nur Abwehransprüche begründen.

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