JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

BGH, Urteil vom 2.07.2009 – I ZR 146/07 (OLG Karlsruhe) [Mescher weis]

Gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel kann der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, daß das ihm untersagte Verhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr verboten ist.

Um die entsprechenden Rechte auch gegenüber einem im Verfügungsverfahren erstrittenen und vom Schuldner als endgültige Regelung anerkannten Unterlassungstitel geltend machen zu können, muß sich der Schuldner in der Abschlusserklärung die Rechte aus § 927 Abs. 1 ZPO insoweit vorbehalten, als die veränderten Umstände auch gegenüber einem in der Hauptsache ergangenen Titel geltend gemacht werden können.

BGH, Urteil vom 21. 6. 2001 – I ZR 69/99 (OLG Zweibrücken) [„SOOOO … BILLIG!“?]

Aus der bloßen Kritik an Waren, Leistungen oder Werbemethoden von Mitbewerbern ist regelmäßig nicht bereits ein Vergleich mit den eigenen Waren oder Leistungen i.S. des § 2 I UWG herauszulesen. Ein Werbevergleich ist grundsätzlich zu verneinen, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Bezugnahme auf den Werbenden nicht aufdrängt, sondern diese sich nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Kritik den Werbenden selbst nicht betrifft.

In der in einem Informationsblatt enthaltenen Aufforderung, Werbungen mit durchgestrichenen Preisen – unter Hinweis auf mögliche „Unseriosität, Lockvogel, Ladenhüter und Finten“ – misstrauisch zu prüfen, liegt im Allgemeinen noch keine nach § 1 UWG zu beanstandende pauschale Herabsetzung ungenannter Mitbewerber.

BGH, Urteil vom 14. 12. 2000 – I ZR 147/98 (OLG Köln) [Eröffnungswerbung]

In einer Werbung, mit der die Verbraucher aufgefordert werden, bestimmte Anschaffungen bis zur bevorstehenden Eröffnung eines neuen Geschäftslokals des werbenden Unternehmens zurückzustellen, liegt im allgemeinen weder eine pauschale Herabsetzung ungenannter Mitbewerber noch eine wettbewerbswidrige Marktstörung.

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